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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin, soweit nicht schriftlich etwas anderes festgelegt ist.

2. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

II. Angebot, Auftragsbestätigung, Abtretung

1. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen (wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Angaben über Gewichte, Maße, Geschwindigkeiten, Brennstoff- und Ölverbrauch, Betriebskosten u. a.) sind nur annähernd maßgebend. An diesen Unterlagen - auch in elektronischer Form - und an Kostenvoranschlägen behält sich die Verkäuferin Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande. An mündliche oder schriftliche Aufträge/Bestellungen ist der Käufer 4 Wochen gebunden.

3. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin. Zur Abtretung von Ansprüchen des Käufers ist die schriftliche Zustimmung der Verkäuferin erforderlich.

III. Preis, Zahlungsbedingungen, Verzugsfolgen, Aufrechnung

1. Maßgebend für alle Verträge sind die am Tage der Auftragsbestätigung genannten Verkaufspreise. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Die erforderliche Verpackung wird berechnet. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

2. Preisanpassung

2.1. Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung von unter anderem Energie- und Rohstoffpreisen während der Herstellungsdauer von neuen Flurförderzeugen, besteht die grundsätzliche Notwendigkeit dafür, dass die Preise für neue Flurförderzeuge angepasst werden können. Eine Anpassung der Preise für neue Flurförderzeuge erfolgt unter der Voraussetzung und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Ziffer 2.

2.2. Grundlage bildet der vom Statistischen Bundesamt – unter anderem im Internet – veröffentlichte Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte GP09-28221 für Hebezeuge und Fördermittel (abrufbar unter: www-genesis.destatis.de/genesis/online), im Folgenden der „Index“. Da der Index mit zeitlichem Versatz erstellt und veröffentlicht wird, wird zur Ermittlung der im Folgenden näher beschriebenen Indexwerte auf den Wert abgestellt, der mindestens zwei Monate in der Vergangenheit liegt.

2.3. Den Ausgangspunkt bildet der Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemäß Ziffer II. dieser AGB. Der Monat, in dem der Vertragsschluss erfolgt, ist der „Bestellmonat“. Vom Bestellmonat leitet sich der erste Indexwert ab: Als „Bestellindexwert“ ist der Indexwert des Monats anzusetzen, der zwei Monate vor dem Bestellmonat liegt (beispielsweise: Wenn der Bestellmonat Mai 2022 ist, ist der Indexwert für März 2022 als Bestellwertindex anzusetzen).

2.4. Die Verkäuferin wird dem Besteller einen ersten Liefertermin bestätigen („Liefertermin“). Als „Lieferindexwert“ ist der Indexwert des Monats anzusetzen, der vier Monate vor dem Liefertermin liegt (beispielsweise: der Liefertermin ist der 15. November 2022), womit der Indexwert aus Juli 2022 als Lieferwertindex anzusetzen wäre).

2.5. Die „Varianz“ stellt die prozentuale Veränderung der Indexwerte dar und errechnet sich nach der Formel [( Lieferindexwert/Bestellindexwert) -1] x 100 = Varianz in %. Das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet und kann sowohl positiv als auch negativ sein. Ist die Varianz größer 3,00 % oder kleiner - 3,00 % kommt es vorbehaltlich des Absatzes 6 zu einer automatischen Anpassung des Preises um die errechnete Varianz. Bei einer positiven Varianz erhöht sich also der Preis automatisch, wohingegen es bei einer negativen Varianz zu einer automatischen Verringerung des Preises kommt.

2.6. Eine Preisanpassung wird nicht vorgenommen, wenn die Varianz zwischen -3,00 % und 3,00 % liegt oder genau -3,00 % oder genau 3,00 % beträgt. Eine Preisanpassung scheidet auch für den Fall aus, dass zwischen Vertragsschluss und dem bei Vertragsschluss mitgeteilten Liefertermin nicht mehr als 180 Kalendertage liegen. Für den Fall, dass es nicht zu einer Preisanpassung kommt, erfolgt hierüber keine gesonderte Mitteilung von der Verkäuferin an den Besteller.

2.7. Kommt es dagegen zu einer Preisanpassung auf Grundlage dieser Ziffer 2., wird die Verkäuferin dies dem Besteller unter Angabe des angepassten Preises mitteilen. Erfolgt eine Erhöhung des Preises, kann der Besteller innerhalb von sieben Tagen nach Mitteilung der Preisänderung die Bestellung stornieren.

3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto der Verkäuferin zu leisten, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag endgültig verfügen kann. Durch die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks übernimmt die Verkäuferin in Bezug auf Protesterhebung und rechtzeitige Vorlage keinerlei Verpflichtung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

4. Die Verkäuferin ist auch im Falle einer Stundung/Ratenzahlungsvereinbarung berechtigt, ihre Leistungen bis zum Erhalt des vollen Kaufpreises zurückzuhalten, wenn sich die finanzielle Situation des Käufers nach Vertragsschluss derart verschlechtert, dass zu befürchten ist, die Gegenleistung des Käufers werde nicht rechtzeitig oder vollständig erbracht werden. Das nähere bestimmt § 321 BGB.

5. Hinsichtlich des Verzuges des Käufers gilt § 286 BGB. Bei Verzugseintritt wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig und ist gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Gleiches gilt, wenn Wechsel nicht oder nicht fristgerecht ausgehändigt und diskontiert werden oder Schecks ganz oder teilweise nicht gedeckt sind.

6. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Käufers, die sich unmittelbar auf Mängelbeseitigung oder Rückabwicklung- wegen eines von der Verkäuferin im Wege der Nacherfüllung nicht behobenen oder zu behebenden Mangels - richten und auf demselben Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch der Verkäuferin beruhen.

IV. Lieferung, Lieferfrist, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch die Verkäuferin setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

3. Über sich abzeichnende Verzögerungen informiert die Verkäuferin zeitnah. Lieferfrist und eine etwaige Nachfrist sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Lieferwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Die Verkäuferin behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Liefer- und Nachfrist vor, soweit der Kaufgegenstand dadurch keine grundlegende Änderung erfährt und dem Käufer zumutbar ist.

6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Verkäuferin liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Verkäuferin nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Die Verkäuferin wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

V. Gefahrübergang, Abnahme, Versand

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat bzw. vom Werk oder der Verkäuferin einem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der Verkäuferin über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

2. Eine Transportversicherung wird von der Verkäuferin nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers abgeschlossen; die Kosten einer solchen Versicherung gehen zu Lasten des Käufers. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit dies schriftlich vereinbart ist.

3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der Verkäuferin nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Die Verkäuferin verpflichtet sich, auf Kosten des Käufers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

4. Teillieferungen sind zulässig soweit für den Käufer zumutbar.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Soweit mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheckwechselverfahrens vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des bzw. der von der Verkäuferin akzeptierten Wechsel durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei der Verkäuferin.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die verkauften Gegenstände pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten durch den Werkkundendienst der Verkäuferin durchführen lassen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der Verkäuferin entstandenen Ausfall.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

5. Die Verkäuferin ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.

6. Der Käufer ist berechtigt, über die Kaufsachen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verfügen; er tritt der Verkäuferin jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Käufer bleibt auch nach Abtretung zur Einziehung dieser Forderung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7. Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache (Vorbehaltsware) durch den Käufer wird stets für die Verkäuferin vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

8. Wird die Kaufsache (Vorbehaltsware) mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für die Verkäuferin.

9. Für die nach VI.7 und VI.8 im Eigentum der Verkäuferin stehenden Sachen oder Miteigentumsanteile gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

VII. Mängelgewährleistung, Verjährung

1. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die Verkäuferin verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde. Aus- und Einbaukosten trägt die Verkäuferin nicht.

3. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

4. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, hat sich dieser den Gebrauchsvorteil anrechnen zu lassen. Pro angefangene 50 Betriebsstunden der Kaufsache, ist ein Gebrauchsvorteil von 1 % des Bruttoverkaufspreises anzurechnen.

5. Jegliche Mängelansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei Gebrauchtgeräten ist jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen. Die vorstehende verkürzte Verjährungsfrist sowie der Haftungsausschluss für gebrauchte Sachen gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel der verkauften Sache zurückzuführen sind. Diese Ausnahme für Schadenersatzansprüche findet aber nur Anwendung auf mangelbedingte Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Leib, Körper oder Gesundheit oder auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten der Verkäuferin oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz beruhen. Die Regelungen über den Unternehmerrückgriff beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 479 BGB) bleiben hiervon unberührt.

6. Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt außerdem VIII. dieser Bedingungen.

VIII. Allgemeine Haftung

1. Die Verkäuferin haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet sie auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

2. Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung der Verkäuferin auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

3. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und für Fälle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach §284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe und sonstiger Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

IX. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Erfüllungsort ist Hamburg.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder mit Personen, die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben - auch bei Wechsel- und Scheckprozessen - ist der Geschäftssitz der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.

Stand: Februar 2023

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Bedingungen für Reparatur-, Montage- und Kundendienstleistungen

Bedingungen für Reparatur-, Montage- und Kundendienstleistungen

I. Allgemeines

1. Diese Bedingungen gelten für Montagen, Reparaturen und Kundendienstarbeiten an Industriemaschinen und deren Teile.
Ergänzend gelten, soweit im Zuge solcher Tätigkeiten Ersatz- oder Verschleißteile oder sonstige Produkte verkauft werden, unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen.

2. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Das gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.

3. Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Unteraufträgen und Probeeinsätzen als erteilt.

II. Nicht durchführbare Reparatur / Montage

1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil

  • der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
  • die Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, es sei denn dies liegt nicht in der Sphäre des Kunden,
  • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
  • der Vertrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt worden ist.

2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren und der Auftragnehmer dies bei Vornahme hätte erkennen müssen. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach XII.

III. Kostenangaben, Kostenvoranschlag

1. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart - nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.

2. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sind zu vergüten, es sei denn, sie können bei der Durchführung der Montage oder Reparatur verwertet werden.

IV. Preis und Zahlung

1. Die Zahlungen sind spätestens am auf der Rechnung vermerkten Zahlungsziel fällig, soweit in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers nichts anderes bestimmt ist. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug von Skonto zu leisten.

2. Eine etwaige Beanstandung der Rechnung seitens des Auftraggebers muss schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.

3. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Gleiches gilt hinsichtlich eines Zurückbehaltungsrechts. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Käufers, die unmittelbar aus Mangelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten für den Liefergegenstand herrühren und auf demselben Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers beruhen.

4. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Auftraggebers berechnet.

V. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.

2. Dem Auftraggeber obliegt der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur. Ferner hat er die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen. Der Reparaturleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unterrichten. Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Reparaturpersonal sind dem Auftragnehmer mitzuteilen.

3. Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

a. Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur ausreichenden Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

b. Bereitstellung von der für die Reparatur erforderlichen Energie (Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

c. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer, verschließbarer Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Reparaturpersonals sowie heizbare Aufenthaltsräume.

d. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.

4. Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.

5. Der Auftraggeber erteilt dem Reparaturpersonal den Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen. Das Steuern der Flurförderzeuge dient ausschließlich der Fehlerdiagnose, Probefahrt und notwendiger Standortverlagerung des Flurförderzeuges. Das Reparaturpersonal ist mindestens 18 Jahre alt, ist für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet und kann die Befähigung nachweisen. Die dafür vorgesehenen und freigegebenen Strecken werden vom Auftraggeber definiert und an das Reparaturpersonal kommuniziert.

6. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.

VI. Reparaturfrist

1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

2. Setzt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Reparaturarbeit ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

VII. Abnahme, Übernahme

1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Liegt ein nur unwesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Beruht der Mangel auf einem Umstand, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist, erfolgt die Beseitigung auf seine Kosten; der Auftraggeber ist im Übrigen zur Abnahme verpflichtet.

2. Hat der Auftragnehmer den Auftraggeber nach Beendigung der Reparatur zur Abnahme schriftlich aufgefordert und erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber nicht innerhalb von drei Wochen nach Versendung der Aufforderung, so gilt die Reparaturleistung insgesamt als abgenommen. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Vertragsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort zu lagern.

VIII. Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Auftragnehmers

1. Wird der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.

2. Der Auftraggeber trägt grundsätzlich die Transportgefahr. Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist daher regelmäßig Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.

3. Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für die zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände z.B. hinsichtlich Feuer, Diebstahl, Maschinenbruch, Transport- und Lagerschäden zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

IX. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen und eingebauten Aggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturauftrag vor.

2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durch-geführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

X. Altteile

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftrag- geber, es sei denn, der Auftragnehmer beansprucht diese. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

XI. Mängelgewährleistung, Verjährung

1. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Nimmt der Auftraggeber den Reparaturgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm die nachfolgenden Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

3. Verletzt der Auftraggeber die ihm gemäß Absatz 1 obliegenden Anzeigepflichten, erlischt die Gewährleistungspflicht.

4. Werden die vom Mangel betroffenen Teile des Auftragsgegenstandes in eigener Regie des Auftraggebers verändert oder instandgesetzt, entsteht für daraus resultierende Mängel keine Gewährleistungspflicht.

5. Kann der Auftragnehmer den Mangel nicht beseitigen oder wird nach wiederholter Nachbesserung ein weiterer Nachbesserungsversuch für den Auftraggeber unzumutbar, so kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

6. Jegliche Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von 12 Monaten. Die vorstehende verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel zurückzuführen sind. Diese Ausnahme für Schadenersatzansprüche findet aber nur Anwendung auf mangelbedingte Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Leib, Körper oder Gesundheit oder auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Auftragnehmers oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz beruhen.

7. Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt außerdem XII. dieser Bedingungen.

XII. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss

1. Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet er auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

2. Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

3. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und für Fälle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe und sonstiger Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

6. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für die Folgeschäden aus einer Reparatur, die dadurch entstehen, dass durch den Einbau von Ersatzteilen neue Risiken an anderen Aggregatsteilen (insbesondere Lagerschäden) geschaffen werden, wenn er den Auftraggeber bei Auftragserteilung auf diese Risiken hingewiesen hat und der Auftrag gleichwohl erteilt worden ist.

XIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder mit Personen, die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben - auch bei Wechsel- und Scheckprozessen - ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

Stand: April 2019

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